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Verhalten im Notfall

Wichtige Informationen zu Versicherungsschutz, Unf?lle und Meldung

Was passiert, wenn doch mal etwas passiert ist? Glastür übersehen, Treppenstufe verpasst, sich am Papier geschnitten - in jedem Fall müsst Ihr wissen, was dann zu tun ist, wo Ihr Hilfe und Unterstützung findet und welche Regeln gelten.

Die zentralen Informationen findet Ihr hier als kurzes FAQ oder noch einmal zusammengefasst.

FAQ

Immatrikulierte Studierende sind w?hrend des Besuchs von Hochschulen und Universit?ten versichert. Die Versicherung erfolgt über die Unfallkasse Nord.

Der Versicherungsschutz besteht

  • Beim Besuch von Vorlesungen, Seminaren, Kursen, Repetitorien und Laborpraktika
  • Auf den direkten Wegen von und zur Universit?t
  • Auf Exkursionen und Studienfahrten, im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universit?t
  • Bei studienbezogenen Forschungs- und Einzelt?tigkeiten, im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universit?t
  • Beim Hochschulsport
  • Bei praktischen T?tigkeiten im Rahmen von Diplom- und Doktorarbeiten, im r?umlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Universit?t
  • In der Unibibliothek

Der organisatorische Verantwortungsbereich der Universit?t beinhaltet einen unmittelbaren r?umlichen und zeitlichen Zusammenhang. Die Universit?t muss also Inhalt und Ablauf zumindest (mit-)veranstalten, damit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht.

Der Versicherungsschutz besteht nicht

  • Bei Studien und Arbeiten im privaten Bereich
  • Bei eigenverantwortlich gew?hlten Praktika
  • Bei privat organisierten Exkursionen und Studienfahrten
  • Bei T?tigkeiten w?hrend der Beurlaubung
  • Für Frühstudierende
  • Bei Lernen auf Distanz (mit Ausnahmen)
  • Bei eigenwirtschaftlichen T?tigkeiten wie Essen und Trinken.

Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht allein auf Unf?lle, die Besch?ftigte w?hrend ihrer Arbeitst?tigkeit erleiden. Er ist weiter gefasst. Das liegt daran, dass sich der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe ihres Bestehens erweitert hat.

Heute sind nicht nur Arbeitnehmer bei ihren beruflichen T?tigkeiten versichert, sondern auch viele andere Personengruppen. Zum Beispiel immatrikulierte Studierende w?hrend des Besuchs der Universit?t, Schülerinnen und Schüleriw?hrend ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesst?tte oder Menschen, die Erste Hilfe geleistet haben nach einem Verkehrsunfall.

Ob ein Koch sich in der Küche die Hand verbrennt oder eine Schülerin sich beim Fu?ballspiel im Sportunterricht ein Bein bricht - beides ist versicherungsrechtlich ein Arbeitsunfall. Das gilt im ?brigen auch für Unf?lle bei vielen ehrenamtlichen T?tigkeiten.

Allgemein kann man deshalb sagen: Arbeitsunf?lle sind die Unf?lle, die versicherte Personen infolge der versicherten T?tigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser T?tigkeiten.

Wegeunf?lle sind Unf?lle, die auf dem direkten Weg zur oder von der Universit?t passieren.
Wegeunf?lle sind von Freizeitunf?llen abzugrenzen, denn diese passieren im privaten Lebensbereich. Bei Wegeunf?llen greift der gesetzliche Versicherungsschutz der Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften. Private Freizeitunf?lle sind selbstst?ndig zu versichern.

Notwendige Umwege sind ebenfalls vom Versicherungsschutz abgedeckt, wenn

  • die eigenen Kinder w?hrend des Aufenthalts in der Universit?t untergebracht werden müssen.
  • Fahrgemeinschaften mit Studenten auf dem Weg gebildet werden.
  • Umleitungen (für eine bestimmte Distanz) aufgrund einer besonderen Verkehrslage gew?hlt werden müssen.
  • der Arbeitsplatz über einen l?ngeren Weg schneller erreicht wird.

Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn Umwege pers?nlich motiviert (eigenwirtschaftlich) sind oder l?nger als zwei Stunden dauern. (Beispiele)

  • Beim Wahrnehmen eines privaten Arzttermins.
  • Beim T?tigen privater Eink?ufe oder dem Besuch einer Gastst?tte.
  • Beim Halten an der Tankstelle, um das private Auto zu tanken.
  • Wenn die Kinder zu einer Freizeiteinrichtung gebracht werden.

Auch nicht unter dem Versicherungsschutz stehen Alkoholkonsum (auch Restalkohol), Medikamente, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, Drogenkonsum, grobe Fahrl?ssigkeit und Vorsatz.

Für einen bestehenden Versicherungsschutz, müssen alle Unf?lle m?glichst umgehend gemeldet werden. Es gilt die 3-Tages-Frist für die Meldung. Im Falle des Todes, soll die Meldung unverzüglich nach dem Erhalt der Information erfolgen.

Zur Meldung eines Wegeunfalls, verwenden Sie bitte folgendes Formular:
UNFALLANZEIGE STUDENTEN


Für weitere Informationen zur Versicherung bei der Unfallkasse Nord, klicken Sie hier:?Versicherung und Leistung für Studierende